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Gehaltsextras im Un­ter­neh­men rich­tig einsetzen

Steuer­freie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se und Sach­bezüge hel­fen, Fach- und Füh­rungs­kräf­te zu ge­win­nen und zu bin­den. Denn Arbeit­nehmer ha­ben netto meist mehr von Ge­halts­extras, wie Ge­sund­heits­leis­tun­gen oder Benzingut­schei­nen, als von einer nor­ma­len Gehaltserhöhung.

Text: DATEV


Gesund­heit geht vor – auch auf der Arbeit. Aus diesem Grund kön­nen Chefs ihren Mitar­beit­ern Gehalt­sex­tras in Form ein­er Gesund­heits­förderung wie Rück­en­fit, Yoga oder Nich­traucherkurse spendieren. Damit Angestellte kün­ftig noch mehr von Fit­ness im Betrieb prof­i­tieren kön­nen, plant der Geset­zge­ber, den Frei­be­trag für die ohne­hin schon steuer­begün­stigten Leis­tun­gen auf 600 Euro pro Jahr und pro Arbeit­nehmer anzuheben.

Wichtige Gehaltsextras im Überblick

So manch­er Chef belohnt und motiviert seine Angestell­ten nicht mit ein­er Gehalt­ser­höhung, son­dern mit Sach­leis­tun­gen. Das hat Vorteile. Denn viele der soge­nan­nten Sach­bezüge sind steuer­lich begün­stigt oder sog­ar gän­zlich steuer­frei. Ein Sach­bezug liegt vor bei

• jed­er Ein­nahme, die nicht in Geld besteht,

• ein­er Zahlung an den Arbeit­nehmer, die mit der Auflage ver­bun­den ist, den Geld­be­trag nur in ein­er bes­timmten Weise zu nutzen,

• einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag.

Umgekehrt gilt, dass kein Sach­bezug vor­liegt, wenn der Arbeit­nehmer anstelle des Sach­bezugs den Anspruch hat, dass ihm der Lohn aus­gezahlt wird.

Wichtige geld­wer­te Vor­tei­le bei Gehaltsextras

Aufmerk­samkeit­en: Zum Geburt­stag eines Mitar­beit­ers oder einem anderen beson­deren per­sön­lichen Anlass – etwa einem Jubiläum – darf der Chef eine Aufmerk­samkeit über­re­ichen. Solche Geschenke sind bis zur Frei­gren­ze von 60 Euro steuerfrei.

Essen­szuschüsse: Vor allem kleine Unternehmen leis­ten sich häu­fig keine Kan­tine. Daher sind Essen­szuschüsse eine inte­ressante Alter­na­tive – und zudem steuer­lich begün­stigt. Die Vari­anten reichen von Restau­rantschecks bis zur dig­i­tal­en App. Essen­szuschüsse wer­den außer­halb des Betriebs nicht nur in Gast­stät­ten, System­gastronomie oder Steakhäusern akzep­tiert. Auch in Super­märk­ten und anderen Lebens­mit­telgeschäften kön­nen sich Mitar­beit­er für die Mit­tagspause ver­sor­gen. Seit 2019 ist pro Arbeit­stag ein Steuer­bonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mit­tagessen möglich.

Fit­ness: Gesund­heitsvor­sorge und Suchtvor­beu­gung zählen eben­falls zu den steuer­begün­stigten Gehalt­sex­tras. Egal, ob Grippeschutz­imp­fung, Mas­sage oder Anti­stresskurs: Hier kön­nen Chefs ihren Mitar­beit­ern Leis­tun­gen im Wert von bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialver­sicherungs­frei zukom­men lassen. Der Geset­zge­ber plant außer­dem eine Erhöhung auf 600 Euro, voraus­sichtlich ab Ver­an­la­gungszeitraum 2021.

Gutschein und Tank­kar­te als Gehaltsextra

Gutscheine und Tankkarten: Mit speziellen Scheck­karten kön­nen Angestellte bei ver­schiede­nen Anbi­etern einkaufen, also nicht nur bei Tankstellen, son­dern auch in Kaufhäusern oder Inter­net­shops. Diese Mitar­beit­er­Cards lädt der Arbeit­ge­ber monatlich mit einem bes­timmten Betrag auf. Die Angestell­ten kön­nen sie dann nach Belieben ein­set­zen. Diese klas­sis­chen Sach­bezüge sind steuer­frei – allerd­ings nur bis zu ein­er Frei­gren­ze von 44 Euro pro Monat. Wird die Frei­gren­ze über­schrit­ten, muss die Gesamt­summe besteuert wer­den. Außer­dem ist der kom­plette Betrag dann sozialversicherungspflichtig.

Jobtick­et: Seit Anfang 2019 sind Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers für den öffentlichen Verkehr steuer- und sozialver­sicherungs­frei. Ob Streifen­fahrkarte, Monatsabo oder Ermäßi­gungskarten wie die Bah­n­card: Der Geset­zge­ber will damit Arbeit­nehmer motivieren, vom Auto auf Bus und Bahn umzusteigen. Derzeit wer­den die steuer­freien Leis­tun­gen noch auf die Ent­fer­nungspauschale angerech­net. Auch hier dürfte es zum Jahreswech­sel weit­ere Erle­ichterun­gen geben, indem Arbeit­ge­ber kün­ftig Jobtick­ets pauschal ver­s­teuern können.

Steuerfreie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se für Kinderbetreuung

Kinder­be­treu­ung: Bei den Aus­gaben für die Kinder­be­treu­ung kann der Arbeit­ge­ber seinen Mitar­beit­ern finanziell zur Seite ste­hen mit einem Zuschuss für Kinder­garten, Krippe oder Tages­mut­ter. Voraus­set­zung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern ist es möglich, Eltern unter die Arme zu greifen: Wenn der Babysit­ter kurzfristig ein­sprin­gen muss, kann sich der Arbeit­ge­ber mit einem steuer­freien Extra beteili­gen – und das auch bei schulpflichti­gen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dür­fen Arbeit­ge­ber für diese kurzfristig erforder­lichen Betreu­ungsleis­tun­gen hinzuschießen.

Per­son­alra­batt: In vie­len Betrieben kön­nen Mitar­beit­er Pro­duk­te aus dem eige­nen Sor­ti­ment kaufen oder Dien­stleis­tun­gen erhal­ten, die das Unternehmen am Markt anbi­etet. Per­son­alra­bat­te sind bis zu einem Jahres­frei­be­trag von 1.080 Euro steuerfrei.

Auch fürs Internet gibt es Gehaltsextras

Smart­phone und Co.: Handy und PC, Tablet oder Soft­ware-Zube­hör darf der Arbeit­ge­ber seinem Mitar­beit­er steuer- und sozialver­sicherungs­frei über­lassen. Das Gerät muss aber Eigen­tum des Arbeit­ge­bers bleiben. Steuerpflichtig wird die Elek­tron­ik erst dann, wenn dem Angestell­ten die Geräte über­lassen wer­den – allerd­ings kön­nen Arbeit­ge­ber dies pauschal abgel­ten. Außer­dem ist ein steuer­freier Zuschuss zu den Inter­netkosten erlaubt. Das Finan­zamt akzep­tiert einen monatlichen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitar­beit­er ist der Betrag steuer- und sozialver­sicherungs­frei. Der Arbeit­ge­ber kann die Summe pauschal versteuern.

Ver­mö­gens­beteili­gung: Für Anteile am eige­nen Unternehmen darf der Arbeit­ge­ber einen Vorzugspreis gewähren. Der geld­w­erte Vorteil – also der Unter­schied zum tat­säch­lichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall bis zu ein­er Summe von 360 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Bei­hil­fen: Arbeit­ge­ber dür­fen ihren Angestell­ten finanziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belas­ten­des Ereig­nis einge­treten ist. In solchen Fällen kön­nen Sie als Chef eine steuer- und sozialver­sicherungs­freie Bei­hil­fe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen, zum Beispiel, wenn Fam­i­lien­ange­hörige zu pfle­gen sind oder der Mitar­beit­er durch Hochwass­er oder Feuer Ver­mö­gen ver­loren hat.

Dienstfahrrad als Gehaltsextra

Dien­st­fahrrad: Arbeit­nehmer kön­nen ein Fahrrad oder E‑Bike vom Chef erhal­ten, ohne den geld­w­erten Vorteil ver­s­teuern zu müssen. Voraus­ge­set­zt, der Arbeit­ge­ber stellt das Rad zusät­zlich zum nor­malen Lohn zur Ver­fü­gung. Für Räder, die zwis­chen 2019 und 2021 angeschafft wer­den, greifen zusät­zliche Steuervergün­s­ti­gun­gen auch dann, wenn der Angestellte das Dien­strad in Form ein­er Gehalt­sumwand­lung erhält. Arbeit­nehmer müssen dann nur den hal­ben Brut­tolis­ten­preis des Rads als geld­w­erten Vorteil versteuern.

Welche Sach­leis­tun­gen und Gehalt­sex­tras für Ihr Unternehmen passen und wie sie steuer­lich behan­delt wer­den, besprechen Sie am besten


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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