X HSP STEUER Berlin https://www.hsp-steuerberater-berlin.de Ihre Steuerberater in Berlin Fri, 28 Feb 2020 09:58:06 +0000 de-DE hourly 1 Betriebliches Gesund­heits­management lohnt sich immer https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/02/28/betriebliches-gesundheitsmanagement-lohnt-sich-immer/ Fri, 28 Feb 2020 09:12:07 +0000

Durch be­trieb­liches Ge­sund­heits­ma­nage­ment sen­ken Kon­zer­ne die Fehl­zei­ten der Mit­ar­beiter. Mit dem rich­tigen Kon­zept schaf­fen das auch klei­nere Fir­men. Dies er­for­dert enge Ko­ope­ra­tion mit den Kran­ken­kas­sen – und Rück­spra­che mit Steu­er­be­ra­ter sowie Anwalt.

Text: Midia Nuri


Heilen ist gut, Vorsorgen ist besser. Mit speziellen Angeboten ermuntern viele Krankenkassen darum Unternehmer, etwas für die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu tun. So kann der Chef bei zahlreichen Krankenkassen für dort Versicherte beispielsweise Unterstützung für Kurse oder Beratungsgespräche erhalten. Es gibt auch die Möglichkeit, etwa mit einer zusätzlichen Brille etwas für die Gesundheit der Mitarbeiter zu tun. Oder Absprachen für eine gut organisierte betriebliche Wiedereingliederung nach einer krankheitsbedingten Auszeit zu treffen. Firmenchefs, die hierbei intensiv mit Krankenkassen zusammenarbeiten, tun nicht nur etwas für die physische oder psychische Gesundheit ihrer Beschäftigten. Sie stärken so auch die finanzielle Gesundheit ihres Unternehmens. Denn betriebliches Gesundheitsmanagement hilft dabei, Kosten zu sparen und die Leistungskraft der Mitarbeiter zu erhöhen. Unternehmer sollten klären, was sachgerecht sowie auch steuerlich und sozialrechtlich sinnvoll oder nötig ist.

Gesundheitsmanagement? Fehlzeiten kosten mehr!

Krankheitsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiter kosten deutsche Unternehmen eine Stange Geld. 2017 zahlten die Firmenchefs schätzungsweise 53 Milliarden Euro an Lohnfortzahlung für kranke Mitarbeiter. Im Jahr 2006 waren es nur gut 25 Milliarden Euro. Natürlich spielt bei der Zunahme auch eine Rolle, dass es mehr Beschäftigte gibt und die Gehälter gestiegen sind. Wesentlich für diese Entwicklung ist allerdings der seit einigen Jahren steigende Krankenstand. Und gegen den lässt sich durch gutes betriebliches Gesundheitsmanagement etwas tun. Das gilt nicht nur für Konzerne. Kleinere Firmen können davon ebenfalls profitieren. Und gerade solche Firmen hätten ein betriebliches Gesundheitsmanagement oft auch besonders nötig. Denn bei ihnen ist die Zahl der Fehltage relativ hoch, wie der BKK-Gesundheitsreport feststellt. Konzernen mit ihren häufig ausgefeilten Programmen für Gesundheitsmanagement ist es dagegen gelungen, die Fehlzeiten zu reduzieren.

Fehl­zeiten mit be­trieb­lichem Gesundheitsmanagement senken

Die gute Nachricht: Unternehmer können durch ein sinnvolles betriebliches Gesundheitsmanagement die Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter verkürzen. Prävention wirkt, das ist wissenschaftlich erwiesen. Die Zahlen sind deutlich: In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten lässt sich die Hälfte der Fehltage auf Langzeiterkrankungen zurückführen. In größeren Betrieben ist dieser Anteil aufgrund umfassender Angebote für Prävention und Wiedereingliederung um zehn Prozentpunkte niedriger. Die dort häufig sehr umfassenden Angebote mit verschiedensten Präventionsmaßnahmen lohnen sich also. Betriebliches Gesundheitsmanagement dient damit nicht nur der Mitarbeiterwerbung und ‑bindung. In den Personalabteilungen hat sich längst herumgesprochen, dass sich Ausgaben selbst für üppige Präventionsangebote rechnen. Denn diese Kosten liegen immer noch unter denen der sonst durch Krankheit verursachten, unvermeidlichen Fehltage.

Gesundheitsmanagement: Diese Pflich­ten haben Ar­beit­geber

Zumindest teilweise ist betriebliches Gesundheitsmanagement für Arbeitgeber jedoch nicht nur Eigennutz, gepaart mit sozialem Gemeinsinn, sondern gesetzliche Pflicht. Einem langzeiterkrankten Mitarbeiter muss der Arbeitgeber nämlich Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung anbieten. Das Wichtigste zu diesem Thema hat die Techniker Krankenkasse übersichtlich zusammengestellt. Erkrankt jemand länger, müssen Unternehmer im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements klären, wie sie ein für ihn gesundheitsfreundliches Arbeitsumfeld schaffen können. Kehrt der Beschäftigte nach längerer Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurück, geht dies im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung auch schrittweise. Zu weiteren flankierenden Maßnahmen können Veränderungen an Abläufen oder im Arbeitsplatzumfeld gehören, etwa nach einem Bandscheibenvorfall. Oder der Betroffene erhält neue Aufgaben. Praktische Handreichungen für die Eingliederung erkrankter Mitarbeiter finden Unternehmer bei den Integrationsämtern. Berufsgenossenschaften und Krankenkassen stehen ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Unternehmer sollten zudem natürlich Detailfragen aus Arbeits‑, Steuer- oder auch Datenschutzrecht mit Anwalt oder Steuerberater klären.

Psy­chi­sche Ge­sund­heits­risiken nicht ver­gessen

Auch bei der Gefährdungsbeurteilung können neben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Krankenkassen helfen. Das
ist mit Blick auf die Prävention sehr sinnvoll. Denn es geht ja nicht nur beispielsweise um die ergonomische Gestaltung eines Arbeitsplatzes. Gerade die psychische Gefährdungsbeurteilung bildet oft eine gute Basis für die Entwicklung wirkungsvoller Präventionsangebote. Auch zu der sind Arbeitgeber inzwischen verpflichtet. Allerdings dürften kleine und mittelgroße Betriebe dazu ohne externe Unterstützung kaum in der Lage sein. Allein in Deutschland gibt es laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) derzeit 90 unterschiedliche Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Daher ist Hilfe durch einen Dienstleister hier besonders sinnvoll.

Be­trieb­liches Ge­sundheits­ma­nagement er­for­dert Prävention

Wie heißt es im Fußball so schön: „Nach der Reha ist vor der Reha“. Damit das nicht im Unternehmen passiert, sollten sich Firmenchefs bei ihrem betrieblichen Gesundheitsmanagement vor allem auf die Prävention konzentrieren. Denn Vorsorgen ist bekanntlich besser als Heilen. Das gilt für gesunde Mitarbeiter natürlich ebenso wie für bereits früher einmal Erkrankte. Mindestens 300 Millionen Euro jährlich sollen Kranken- und Pflegekassen für Gesundheitsförderung unter anderem in Betrieben sowie Schulen und anderen Einrichtungen aufwenden. Für Unternehmer ein weiterer Grund, den Mitarbeitern ein Präventionsangebot zu machen. Großes Eigeninteresse an gesunden Beschäftigten haben sie ja sowieso, jetzt wird das Engagement auch finanziell besser unterstützt. „Gesund leben und arbeiten“ betrachtet die Bundesregierung als eines der Handlungsfelder, für die Maßnahmen anstehen, berichtet die „Ärztezeitung“.

Kranken­kas­sen bie­ten Kur­se für das Ge­sund­heitsmanagement

Das zum Jahresbeginn 2016 überarbeitete – über mehrere Gesetzestexte verstreute – Präventionsgesetz sieht neben diversen Maßnahmen wie etwa Schutzimpfungen unter anderem auch vor, dass die Kassen zwei Euro pro Versicherten für betriebliche Prävention ausgeben. Das sollten Unternehmer für ihr betriebliches Gesundheitsmanagement nutzen. Zur besseren Vernetzung verschiedener Maßnahmen rund um die Prävention hat die Bundesregierung Koordinierungsstellen eingerichtet, die kassenübergreifend beraten sollen. Unternehmer können auch eine Krankenkasse ansprechen, um sich nach Präventionsmöglichkeiten vor Ort zu erkundigen. Entweder eine Kasse, in der die meisten Mitarbeiter versichert sind, oder eine Kasse vor Ort, die sich stark mit Angeboten engagiert. Möglicherweise bieten die bereits etwas Passendes an oder helfen Unternehmern, Angebote für ihre Mitarbeiter zu organisieren.

Auch für gute An­ge­bote braucht es nicht viel

Die vernünftige, umfassende gesundheitliche Prävention muss nicht viel kosten. Weder sind Fitnessräume nötig, noch Inhouse-Entspannungsangebote oder ein angestellter Betriebsarzt – das wäre in Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern unrealistisch. Aber auch Inhaber kleiner Betriebe können ihren Mitarbeitern steuerbegünstigt den Kurs in Rückengymnastik, das Anti-Stress-Training, die Ernährungsberatung, den Yogakurs bezahlen. Bis zu 500 Euro pro Kopf und Jahr dürfen für betriebliche Gesundheitsförderung angesetzt werden, unter Umständen sogar mehr. Und wenn sich mehrere Unternehmen einer Region zusammentun, können sie für die Belegschaften ein Präventionsprogramm von einem Dienstleister zusammenstellen lassen. Ihre Mitarbeiter können entsprechende Beratungen und Kurse auf freiwilliger Basis in der Mittagspause oder nach Dienstschluss besuchen. Falls es dafür keinen Platz in der Firma gibt, lassen sich Räume im Gemeindehaus, in einer Kindertagesstätte oder beim Sportverein anmieten. Überhaupt empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen, Innungen, Kammern oder Landschaftsverbänden vor Ort. Es gibt viele Möglichkeiten. Unternehmer sollten sich umhören und das mit ihren Mitarbeitern besprechen.

Pa­let­te reicht von Yo­ga­kurs bis Rau­cher­entwöhnung

Das Angebot an Präventionskursen für attraktives und sinnvolles betriebliches Gesundheitsmanagement ist breit: Rückenschule, Augenschule, Raucherentwöhnungskurse, Yoga, Qigong oder auch progressive Muskelentspannung – all dies sind von den Krankenkassen anerkannte Möglichkeiten. Unternehmer können vieles anbieten, allgemein wie auch speziell mit Blick auf Suchterkrankungen oder auf psychische Erkrankungen wie die hierzulande zunehmende Depression. Manchmal ist die beste Prävention aber auch einfach das gute alte Nachhauseschicken eines kranken Mitarbeiters. Wie sinnvoll Prävention ist, erklärt sich aus den Gründen für Langzeiterkrankungen: Muskel- und Skeletterkrankungen wie Rückenleiden sowie psychische Störungen sind dem BKK-Report zufolge die häufigsten Ursachen. Diese beiden Krankheiten verursachen mehr als jeden zweiten Krankengeldtag – und sie lassen sich relativ gut mit Präventionskonzepten verhindern.

Vor­sor­ge ist für die Mit­ar­bei­ter steu­er­be­günstigt

Bieten Unternehmer ihren Mitarbeitern im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements einen Präventionskurs an, ist das steuerbegünstigt: Sie können Gesundheitsfördermaßnahmen wie etwa Kurse als Personalkosten geltend machen und natürlich auch die Vorsteuer ziehen. Mit dem Steuerberater klären Unternehmer die Details. Und für den Mitarbeiter ist so eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 500 Euro jährlich lohnsteuer- und abgabenfrei. Da ist sicher einiges an Yoga, Taijiquan, Rücken- oder Sehschule drin. Ideen finden Unternehmer beim Netzwerk für betriebliche Gesundheitsförderung. Eine Möglichkeit für die Mitarbeiter findet sich in dem bunten Strauß an Möglichkeiten allemal.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Gehaltsextras im Un­ter­neh­men rich­tig einsetzen https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/02/17/gehaltsextras-im-unternehmen-richtig-einsetzen/ Mon, 17 Feb 2020 10:06:51 +0000

Steuer­freie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se und Sach­bezüge hel­fen, Fach- und Füh­rungs­kräf­te zu ge­win­nen und zu bin­den. Denn Arbeit­nehmer ha­ben netto meist mehr von Ge­halts­extras, wie Ge­sund­heits­leis­tun­gen oder Benzingut­schei­nen, als von einer nor­ma­len Ge­halts­er­hö­hung.

Text: DATEV


Gesundheit geht vor – auch auf der Arbeit. Aus diesem Grund können Chefs ihren Mitarbeitern Gehaltsextras in Form einer Gesundheitsförderung wie Rückenfit, Yoga oder Nichtraucherkurse spendieren. Damit Angestellte künftig noch mehr von Fitness im Betrieb profitieren können, plant der Gesetzgeber, den Freibetrag für die ohnehin schon steuerbegünstigten Leistungen auf 600 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer anzuheben.

Wichtige Gehaltsextras im Überblick

So mancher Chef belohnt und motiviert seine Angestellten nicht mit einer Gehaltserhöhung, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile. Denn viele der sogenannten Sachbezüge sind steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Ein Sachbezug liegt vor bei

• jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht,

• einer Zahlung an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen,

• einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag.

Umgekehrt gilt, dass kein Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Lohn ausgezahlt wird.

Wichtige geld­wer­te Vor­tei­le bei Ge­halts­ex­tras

Aufmerksamkeiten: Zum Geburtstag eines Mitarbeiters oder einem anderen besonderen persönlichen Anlass – etwa einem Jubiläum – darf der Chef eine Aufmerksamkeit überreichen. Solche Geschenke sind bis zur Freigrenze von 60 Euro steuerfrei.

Essenszuschüsse: Vor allem kleine Unternehmen leisten sich häufig keine Kantine. Daher sind Essenszuschüsse eine inte­ressante Alternative – und zudem steuerlich begünstigt. Die Varianten reichen von Restaurantschecks bis zur digitalen App. Essenszuschüsse werden außerhalb des Betriebs nicht nur in Gaststätten, System­gastronomie oder Steakhäusern akzeptiert. Auch in Supermärkten und anderen Lebensmittelgeschäften können sich Mitarbeiter für die Mittagspause versorgen. Seit 2019 ist pro Arbeitstag ein Steuerbonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mittagessen möglich.

Fitness: Gesundheitsvorsorge und Suchtvorbeugung zählen ebenfalls zu den steuerbegünstigten Gehaltsextras. Egal, ob Grippeschutzimpfung, Massage oder Antistresskurs: Hier können Chefs ihren Mitarbeitern Leistungen im Wert von bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber plant außerdem eine Erhöhung auf 600 Euro, voraussichtlich ab Veranlagungszeitraum 2021.

Gutschein und Tank­kar­te als Ge­halts­extra

Gutscheine und Tankkarten: Mit speziellen Scheckkarten können Angestellte bei verschiedenen Anbietern einkaufen, also nicht nur bei Tankstellen, sondern auch in Kaufhäusern oder Internetshops. Diese MitarbeiterCards lädt der Arbeitgeber monatlich mit einem bestimmten Betrag auf. Die Angestellten können sie dann nach Belieben einsetzen. Diese klassischen Sachbezüge sind steuerfrei – allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat. Wird die Freigrenze überschritten, muss die Gesamtsumme besteuert werden. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozialversicherungspflichtig.

Jobticket: Seit Anfang 2019 sind Leistungen des Arbeitgebers für den öffentlichen Verkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob Streifenfahrkarte, Monatsabo oder Ermäßigungskarten wie die Bahncard: Der Gesetzgeber will damit Arbeitnehmer motivieren, vom Auto auf Bus und Bahn umzusteigen. Derzeit werden die steuerfreien Leistungen noch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Auch hier dürfte es zum Jahreswechsel weitere Erleichterungen geben, indem Arbeitgeber künftig Jobtickets pauschal versteuern können.

Steuerfreie Ar­beit­ge­ber­zu­schüs­se für Kin­der­betreuung

Kinderbetreuung: Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern finanziell zur Seite stehen mit einem Zuschuss für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern ist es möglich, Eltern unter die Arme zu greifen: Wenn der Babysitter kurzfristig einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Extra beteiligen – und das auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Arbeitgeber für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungsleistungen hinzuschießen.

Personalrabatt: In vielen Betrieben können Mitarbeiter Produkte aus dem eigenen Sortiment kaufen oder Dienstleistungen erhalten, die das Unternehmen am Markt anbietet. Personalrabatte sind bis zu einem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro steuerfrei.

Auch fürs Internet gibt es Gehaltsextras

Smartphone und Co.: Handy und PC, Tablet oder Software-Zubehör darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Steuerpflichtig wird die Elektronik erst dann, wenn dem Angestellten die Geräte überlassen werden – allerdings können Arbeitgeber dies pauschal abgelten. Außerdem ist ein steuerfreier Zuschuss zu den Internetkosten erlaubt. Das Finanzamt akzeptiert einen monatlichen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitarbeiter ist der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Summe pauschal versteuern.

Vermögensbeteiligung: Für Anteile am eigenen Unternehmen darf der Arbeitgeber einen Vorzugspreis gewähren. Der geldwerte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall bis zu einer Summe von 360 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

Beihilfen: Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten finanziell unter die Arme greifen – etwa, wenn ein belastendes Ereignis eingetreten ist. In solchen Fällen können Sie als Chef eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe von bis zu 600 Euro pro Jahr auszahlen, zum Beispiel, wenn Familienangehörige zu pflegen sind oder der Mitarbeiter durch Hochwasser oder Feuer Vermögen verloren hat.

Dienstfahrrad als Ge­halts­ex­tra

Dienstfahrrad: Arbeitnehmer können ein Fahrrad oder E‑Bike vom Chef erhalten, ohne den geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt das Rad zusätzlich zum normalen Lohn zur Verfügung. Für Räder, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden, greifen zusätzliche Steuervergünstigungen auch dann, wenn der Angestellte das Dienstrad in Form einer Gehaltsumwandlung erhält. Arbeitnehmer müssen dann nur den halben Bruttolistenpreis des Rads als geldwerten Vorteil versteuern.

Welche Sachleistungen und Gehaltsextras für Ihr Unternehmen passen und wie sie steuerlich behandelt werden, besprechen Sie am besten


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Feel the spirit: Eine Rückschau auf den HSP KONGRESS 2019 https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/02/13/feel-the-spirit-eine-rueckschau-auf-den-hsp-kongress-2019/ Thu, 13 Feb 2020 09:44:07 +0000

Durch das Ansehen des Videos werden Daten an YouTube übertragen.

Am 13. und 14. September 2019 fand der zweite HSP KONGRESS statt. Unser Video zeigt einen Rückblick auf den Kongress in Düsseldorf und gibt einen Einblick in die Seele der HSP GRUPPE.

 

 

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Wichtiges zur Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­di­ge und Freiberufler https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/02/06/wichtiges-zur-einkommensteuer-fuer-selbststaendige-und-freiberufler/ Thu, 06 Feb 2020 09:28:59 +0000

Einkommensteuer für Selbstständige und Frei­be­ruf­ler, das heißt: An Vor­aus­zah­lungs­ter­mi­ne den­ken, Um­satz- und Ge­wer­be­steuer be­rück­sich­ti­gen, Ge­winn er­mit­teln. Hier hilft der Steuer­be­ra­ter. Er un­ter­stützt bei der Pla­nung, schätzt Ri­si­ken ein, kommuniziert mit dem Fiskus.

Text: Frank Wiercks


Einkünfte unterliegen der Lohn- und Einkommensteuer. Über damit verbundene Steuerzahlungen müssen sich Angestellte während des laufenden Jahres kaum Gedanken machen. Der Arbeitgeber berechnet den Steueranteil der monatlichen Bezüge und überweist ihn direkt ans Finanzamt. Wer Kapitalerträge erwartet, kann seinen Freibetrag nutzen – um das Ermitteln der Zinszahlungen und einen möglichen Steuerabzug kümmert sich das Geldinstitut. Später lassen sich per Steuererklärung verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen und außergewöhnlich hohe Monatseinkünfte – etwa Weihnachtsgeld – quasi aufs Jahr verteilen. Daher erhalten viele angestellte Steuerpflichtige im Folgejahr eine Steuererstattung. So funktioniert das übrigens auch für zahlreiche Firmeninhaber, die sich eigentlich immer als Unternehmer bezeichnen würden: Ist etwa ein Gesellschafter im eigenen Betrieb als Geschäftsführer angestellt, gilt er steuertechnisch als Angestellter. Seine Kapitalgesellschaft zahlt Körperschaftssteuer, er auf sein Gehalt – sowie mögliche zusätzliche Einkünfte – seine persönliche Einkommensteuer. Etwas anders funktioniert die Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler: Sie müssen selbst darauf achten, dass der Fiskus den ihm zustehenden Anteil bekommt.

So zahlen Selb­ststän­di­ge und Frei­be­ruf­ler Einkommensteuer

Selbstständige und Freiberufler müssen ihre Einkommensteuer für das laufende Jahr anmelden beziehungsweise im Voraus entrichten. Sie übernehmen quasi für sich selbst die Aufgaben jener Lohnbuchhaltung, die in größeren Unternehmen das Geld rechtzeitig ans Finanzamt weiterleitet. Das beginnt schon bei der Existenzgründung. Wer sich beim Finanzamt anmeldet, erhält ruckzuck einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung zur Prognose erwarteter Einkünfte – Betriebseinnahmen abzüglich ‑ausgaben. Auf dieser Basis berechnet der Fiskus die ersten Einkommensteuervorauszahlungen. Freiberufler und Selbstständige sollten ihren Gewinn nicht allzu optimistisch ansetzen, sonst müssen sie sofort stattliche Summen an die Finanzkasse überweisen. Besser ist es normalerweise, wegen unverhofft gut laufender Geschäfte dann Steuern für das erste Jahr der Selbstständigkeit nachzuzahlen. Das bedeutet natürlich, rechtzeitig ausreichende Rücklagen zu bilden. Keine Vorauszahlung steht an, wenn unter 400 Euro Einkommensteuer im Kalenderjahr oder 100 Euro zum Vorauszahlungszeitpunkt fällig sind. Und ebenso, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro (gültig für 2020) liegt.

Finanzamt setzt Ein­kom­men­steuer­vor­aus­zah­lung fest

In den Folgejahren setzt das Finanzamt dann automatisch vier quartalsweise zu entrichtende Einkommensteuervorauszahlungen fest, basierend auf der jeweils letzten Steuererklärung. Dafür schreibt es Erfahrungswerte der Vergangenheit in die Zukunft fort, berechnet darauf den persönlichen Steuertarif und verrechnet bereits erfolgte Vorauszahlungen. Anschließend verteilt es den Restbetrag auf die übrigen Vorauszahlungstermine. Sollte der Gewinn zwischenzeitlich deutlich eingebrochen sein, lassen sich auf Antrag mit guter Begründung die Vorauszahlungen herabsetzen. Hier hilft erfahrungsgemäß eine Jahresprognose oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters als Argumentationshilfe – oder am besten stellt gleich er den Antrag. Selbstständige und Freiberufler müssen bei der Einkommensteuer auch immer darauf achten, dass der geschuldete Betrag pünktlich bei der Finanzkasse eingeht: jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Üblicherweise kommt circa drei Wochen vor Fälligkeit eine briefliche Zahlungserinnerung. Es ist jedoch empfehlenswert, sich die Termine zu notieren und auch ohne Aufforderung zu überweisen. Die anstehenden Zahlungen stehen informationshalber im aktuellen Steuerbescheid.

Die Einkommen­steuer­er­klä­rung gilt für alle Einkünfte

Selbstständige und Freiberufler zahlen Einkommensteuer natürlich nicht nur auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern alle Einnahmen. Dazu gehören auch Mieten, Zinserträge oder Ausschüttungen aus Firmenbeteiligungen. Wer sehr unterschiedliche Einnahmequellen hat, sollte mit seinem Steuerberater klären, welche Art der steuerlichen Gestaltung sich hier anbietet. Dies gilt auch für den Fall, das mehrere selbstständige Tätigkeiten parallel laufen. Wichtig ist insbesondere das Gespräch darüber, ob sich etwa über Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast senken lassen. Hier haben Selbstständige teils bessere Möglichkeiten als Festangestellte, über die der Steuerberater informiert. Aus der Addition verschiedener Einkünfte und dem Abzug diverser Positionen ergibt sich schließlich die Summe, auf die Einkommensteuer berechnet wird. Dabei steigt der Steuersatz von 14 Prozent ab dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro bis 42 Prozent bei Einkommen ab 57.040 Euro (2020). Besonders hohe Einkommen trifft ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dazu kommen Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

EÜR: Basis der Ein­kom­men­steuer für Selb­ststän­dige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler zahlen Einkommensteuer, müssen dafür aber zuerst ihren Gewinn ermitteln. Er findet als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit dann Eingang in die Einkommensteuererklärung. Die Buchführung übernimmt am besten der Steuerberater – insbesondere, wenn die Pflicht zur doppelten Buchführung beziehungsweise Bilanzierung besteht. Viele Freiberufler entscheiden sich aber für die einfachere, ihnen meistens ausreichende Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dabei werden, vereinfacht gesagt, von den Gesamteinnahmen die betriebsbedingten Ausgaben abgezogen. Auch da sollte der Steuerberater unterstützen. Er kennt sich nicht nur mit kniffligen steuerrechtlichen Fragen wie dem Investitionsabzugsbetrag aus, sondern weiß auch, was bei Abschreibungen oder vermeintlichen Allerweltsthemen wie der Nutzung von Arbeitszimmer oder Geschäftswagen zu beachten ist. Sinnvoll ist die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater außerdem, weil er laufend betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) sowie Tipps zur steuerlichen Gestaltung liefern kann. Wichtig für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer: Je mehr Ausgaben sie in der EÜR unterbringen,
desto weniger Gewinn ist per Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Auch an Um­satz­steuer und Ge­wer­be­steuer denken

Die Berechnung der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler basiert auf der Ermittlung des Betriebsgewinns. Der ist auch beeinflusst durch die erhaltene und gezahlte Umsatzsteuer. Wer Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten von bis zu 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) pro Jahr hat, kann die Kleinunternehmerregelung anwenden. Er weist in Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, die an den Fiskus abzuführen wäre, und macht seine Angebote damit preiswerter. Allerdings lässt sich auch Vorsteuer, die für ihn bei Betriebsausgaben anfällt, nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnen beziehungsweise vom Fiskus erstatten. Wer Umsatzsteuer ausweist, sollte außerdem beachten, dass Nettobeträge zur Ermittlung des Betriebsgewinns dienen. Ergibt sich bei der Umsatzsteuererklärung eine Rückerstattung, ist diese als Betriebseinnahme zu verbuchen, sie erhöht also den Gewinn. Dadurch steigen die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für die Einkommensteuererklärung. Wer mit Umsatzsteuer arbeitet, sollte mit dem Steuerberater klären, wie Investitionen sich mittelbar über die Umsatzsteuer auf das Einkommen auswirken und besser planen lassen.

Infektions­ri­si­ko durch Ge­wer­be­ein­nah­men im Blick haben

Auch die Gewerbesteuer kann zur Berechnung der Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler relevant sein. Generell gilt die Gewerbesteuer für alle Personen, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, unabhängig von der Branche oder Tätigkeit. Ausgenommen sind Freiberufler: Für sie greift die Befreiung von der Gewerbesteuer, wenn sie unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen – etwa Ärzte, Architekten oder Krankengymnasten. In bestimmten Einzelfällen wäre das aber zur Vorsicht mit dem Steuerberater zu klären. Außerdem können Freiberufler unter die Gewerbesteuer fallen, wenn sie neben ihrer Kerntätigkeit zu hohe Einnahmen durch gewerbliche Umsätze haben: etwa der Zahnarzt, der Artikel zur Zahnpflege verkauft und so mehr als drei Prozent vom Gesamtumsatz oder 24.500 Euro einnimmt. Dann färbt die Gewerbesteuer auf alle Einnahmen ab, auch die freiberuflichen. Entgehen können Freiberufler diesem Infektionsrisiko, indem sie für gewerbliche Umsätze ein zweites Unternehmen mit getrennten Abläufen und Kassen organisieren. Das sollte aber mit einem Experten besprochen werden.

Mögliche Gewerbe­steuer mit der Ein­kom­men­steuer verrechnen

Wichtig ist die Gewerbesteuer bei Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler, weil sie eine Doppelrolle spielt. Sie fällt an auf Ertrag aus einem Gewerbebetrieb und wird – ermittelt aus dem sogenannten Gewerbesteuermessbetrag und dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Kommune – der Kommune gezahlt. Gleichzeitig sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber – neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften – eine der sieben definierten Einkunftsarten, auf deren Summe Einkommensteuer anfällt. Damit sich für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer keine doppelte Belastung ergibt, besteht die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer. Anrechnen lässt sich derzeit das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens aber die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. So amortisiert sich die Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 390 Prozent vollständig. Solche Feinheiten gehören ins Gespräch mit dem Steuerberater und sollten auch unbedingt bei der Umsatz- und Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Gute Ideen für Wer­be­ge­schen­ke sind nur der erste Schritt https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/01/27/gute-ideen-fuer-werbegeschenke-sind-nur-der-erste-schritt/ Mon, 27 Jan 2020 08:14:08 +0000

Oft ist es schon schwierig, gu­te Ideen für Wer­be­ge­schen­ke zu fin­den. Und dann soll noch die ge­sam­te Wer­be­prä­sent­stra­te­gie durch­dacht sein. Aber oh­ne Rück­spra­che mit An­walt und Steu­er­be­ra­ter dro­hen hier viele Fal­len, vom Kor­rup­tions­ver­dacht bis zu Steu­er­nach­forderungen.

Text: Frank Wiercks


Die Auflistung klingt wie eine Ansammlung banaler Alltagsgegenstände: Schreibgeräte, Notizbücher, Kalender, USB-Sticks, Powerbanks, Tassen, Taschen, Textilien, Flaschenöffner, Süßwaren, Werkzeuge, Regenschirme, Feuerzeuge, Schlüsselanhänger, Freizeitartikel, Wellnessartikel. Tatsächlich handelt es sich um Werbeartikel, deren Beliebtheit der Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft (GWW) für den Werbeartikel-Monitor 2019 abgefragt hat. Und deren Effizienz er in der Werbeartikel-Wirkungsstudie 2019 analysiert. Das verblüffende Ergebnis: Fast jeder Deutsche besitzt solche Artikel. Und 90 Prozent nutzen sie – etwa zwei Drittel bereits länger als ein Jahr. Werbegeschenke sind offenkundig ein Erfolg versprechendes Instrument beim Buhlen um die Aufmerksamkeit der Kunden oder beim Pflegen der Beziehungen zu Geschäftspartnern. Und anscheinend zeichnet gute Ideen für Werbegeschenke nicht nur aus, dass sie ungewöhnlich sind. Richtig gemacht, können konventionelle Give-aways laut GWW-Studie beim Empfänger ebenso punkten wie Trendprodukte. Was aber nicht bedeutet, dass es reicht, ohne großes Nachdenken einfach 08/15-Werbepräsente zu nutzen. Denn wer Werbegeschenke aus pfiffigen Ideen entwickelt und gekonnt übergibt, macht letztlich einen nachhaltigeren Eindruck.

Bei Ideen für Wer­be­ge­schen­ke öko­lo­gisch denken

Jedem Unternehmer dürfte klar sein, dass Ideen für Werbegeschenke aktuellen Trends folgen. Wer gut ankommen will, setzt daher auf eine Kombination aus Trendscouting und Nutzwert. Öko etwa steht bei Werbepräsenten derzeit hoch im Kurs. „Der Trend zur Nachhaltigkeit und zu qualitativ hochwertigeren Produkten ist eindeutig“, so Michael Freter bei der Werbeartikelmesse PSI 2018. Dort präsentierte der PSI-Geschäftsführer ein Branchenbarometer. Demnach hatten 90 Prozent der befragten Werbeartikellieferanten und Händler zertifizierte oder nachweislich nachhaltige Produkte im Sortiment. Bei jedem zweiten übertraf der Anteil nachhaltiger Produkte am Gesamtsortiment 30 Prozent. Werbegeschenke bestehen zunehmend aus nachhaltigem Material wie Holz, Textilien oder recycelbarem Plastik. Außerdem erklärte das Onlinemagazin „foerderland.de“ zum Trend: „Give-aways werden 2019 zu Hapticals, die das Branding eines Unternehmens oder eines Produkts direkt erfahrbar machen.“ Wer Ideen für angesagte Werbegeschenke sucht, sollte also Richtung Öko denken – es gibt sogar einen Nachhaltigkeits-Preis. Aber er darf keinesfalls vergessen, dass zur Geschenkstrategie noch mehr gehört.

Messen und Spe­zial­agen­tu­ren lie­fern Anregungen

Unternehmer können sich bei Messen und Spezialagenturen informieren, was gerade angesagt ist an kleinen Aufmerksamkeiten für Geschäftspartner. Für viele Betriebe sind Werbegeschenke ein wichtiger Bestandteil im Marketingmix. Sie gaben dafür 2018 laut GWW 3,6 Milliarden Euro aus. Bei Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern macht dieser Posten den Großteil des Budgets für Werbung und Kommunikation aus. Besonders gut eingesetzt ist dieses Geld natürlich, wenn Werbegeschenke durch gute Ideen zum Image- und Sympathieträger werden. Aber die Suche nach dem Auffälligen, Außergewöhnlichen, Individuellen ist nicht einfach. Bei Messen etwa sind oft immer noch bevorzugt sogenannte Streuartikel im Einsatz: konventionell, aber durchaus wirkungsvoll. Besser um Aufmerksamkeit buhlen lässt sich jedoch mit Präsenten, die Fantasie oder ein konkreter Bezug zu Produkt beziehungsweise Zielgruppe auszeichnet. Wobei das nicht automatisch teurer sein muss. Wie wäre es etwa mit Wimperntusche statt einem Kugelschreiber? Aber was immer Sie in Sachen Werbegeschenke tun: Machen Sie es mit einem Plan.

Top-Ten-Geschenke

Strategie für Wer­be­ge­schen­ke festlegen

Pfiffige Ideen und geeignete Anlässe zur Übergabe von Werbegeschenken finden sich genug. Aber immer noch gibt es Firmenchefs, die einfach einem Mitarbeiter den Werbemittelkatalog geben und sagen: „Such mal was Schönes für die Geschäftspartner aus.“ Wirklich gute Ideen für Werbegeschenke und stimmige Geschenkstrategien entstehen so selten. Besser ist es, zumindest die große Linie zur Chefsache zu machen. Mit Steuerberater und Rechtsanwalt sollte der Unternehmer den finanziellen sowie rechtlichen Rahmen erkunden, in dem sich Präsente nutzen lassen. Zudem sollte er mit Marketingexperten besprechen, welche individuelle Botschaft seinem Unternehmen nachhaltig Aufmerksamkeit bringt. Darauf sollten die Give-aways abgestimmt sein. Gute Ideen für Werbegeschenke sind nicht nur mit Blick auf das konkrete Produkt wichtig, das das Gegenüber erhält. Sondern ebenso mit Blick auf die Aussagen, die es symbolisch und auch ganz praktisch in Form einer Aufschrift transportiert. So eine Geschenkstrategie umfasst sieben Schritte und sollte regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Anlass und Ziel der Wer­be­prä­sen­te überprüfen

Bestandsaufnahme: Wie viel Geld haben in der Vergangenheit welche Arten von Werbepräsenten gekostet? Wer hat zu welchem Anlass was bekommen? Stellen Sie den Betrag in Relation zu messbaren Ergebnissen in Form von Neu- und Folgeaufträgen oder erhöhter Bekanntheit. Haben diese Aktivitäten etwas gebracht oder gilt die Schlussfolgerung „Außer Spesen nichts gewesen“?

Zielsetzung: Welchem Zweck soll der Einsatz von Werbegeschenken künftig dienen? Das Unternehmen als Marke positionieren, ein bestimmtes Produkt präsentieren, sich durch unkonventionelle Maßnahmen generell ins Gespräch bringen? Je nach Absicht bieten sich unterschiedliche Werbepräsente an, vom Dauerbrenner Kugelschreiber bis zum Sympathieträger Kuscheltier.

Anlass: In welchen Situationen beziehungsweise auf welchen Wegen sollen die Präsente ihre Empfänger erreichen? Bilden Sie verschiedene Kategorien von Geschenken. Für den Messestand könnten sich eher Streuartikel anbieten, für persönliche Treffen hochwertigere Dinge wie ein robuster Rucksack oder eine elegante Powerbank – mit dezentem Logo, vom Empfänger aber auch privat nutzbar und deshalb mit einer gewissen Einsatzgarantie versehen.

Ideen für Wer­be­ar­ti­kel mit Ex­per­ten besprechen

Passende Präsente: Nutzen Sie Anregungen von Mitarbeitern, aber auch Werbeagenturen, um Ideen für Werbegeschenke zu finden, die zum Unternehmen oder Produkt passen. Hier gilt es, sich – auch unter Kostenaspekten – nicht zu verzetteln. Besser ist es, eine überschaubare Anzahl unterschiedlicher Werbepräsente in ausreichend hoher Stückzahl zu ordern, damit sie möglichst günstig bleiben. Entwerfen Sie außerdem für wertigere Präsente, die persönlich überreicht werden, eine kleine Geschichte zu ihrer Entstehung oder Bedeutung. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten diese Botschaften als Teil des Storytellings bei der Übergabe quasi mitliefern. Richtig gemacht, wirkt das authentisch und sympathisch. Außerdem bleiben kleine Anekdoten bei vielen Gesprächspartnern in Erinnerung.

Hilfreiche Dienstleister: Tauschen Sie sich mit Experten in Sachen Werbemittel aus. Dazu zählt nicht nur eine Agentur, die Produkte mit aussucht, gestaltet oder die Herstellung organisiert und deshalb die meisten Trends kennt. Reden Sie auch mit Anwalt und Steuerberater über mögliche neue Rahmenbedingungen oder Urteile zu geschäftlichen Geschenken.

Regelmäßig Wirk­sam­keit der Prä­sen­te hinterfragen

Projektverantwortlicher: Machen Sie grundsätzliche Entscheidungen über die Geschenkstrategie zur Chefsache, aber verzetteln Sie sich nicht im Klein-Klein von Design und Auswahl. Benennen Sie einen Verantwortlichen, der sich kontinuierlich um das Thema kümmert. Er sollte Sie rechtzeitig erinnern, dass wieder grundlegende Fragen zu klären sind. Wichtig ist, die Zuständigkeit für Werbegeschenke nicht vom einen zum anderen zu schieben, bis sie schließlich beim Praktikanten landet.

Controlling: Hinterfragen Sie regelmäßig, ob sich der Einsatz der aktuellen Werbepräsente lohnt oder Verbesserungsbedarf besteht. Fragen Sie zur Erfolgskontrolle bei ausgewählten Kunden, wie gut welche Präsente ankommen. Erkundigen Sie sich auch bei Ihren Mitarbeitern, was besonders gut ankommt und was sich zum Ladenhüter entwickelt. Jene Artikel, die die eigenen Beschäftigten gar nicht mehr mitnehmen, sollten schnell aussortiert werden.

Unternehmer sollten – ausgehend von der aktuellen Bestandsaufnahme – regelmäßig die Ziele und Umsetzung ihrer Geschenkstrategie überprüfen. Stimmen die Ergebnisse nicht mehr, ist es Zeit für neue Ideen für Werbegeschenke.

Gute Ideen für Wer­be­ge­schen­ke finden

Eigentlich sind gute Ideen für Werbegeschenke naheliegend – man kopiert erfolgreiche Konzepte oder entwickelt aus eigenen Produkten ein neues. Zwanghaft Auffälliges auf die Beine stellen zu wollen, ist aber nicht automatisch die beste Lösung. Durchaus beliebt sind bei Empfängern von Werbepräsenten auch wenig aufregende, aber nützliche Give-aways. Laut einer Umfrage von YouGov liegen im Ranking der beliebtesten Werbegeschenke technische Gadgets wie USB-Sticks, Powerbanks oder USB-Hubs vorn. Auch Klassiker wie Regenschirme oder Kugelschreiber sind gern gesehene Zuwendungen. „deutsche-startups.de“ betont, dass solche Ideen für Werbegeschenke nicht schlecht sein müssen, wenn die Präsente pfiffig realisiert sind. Eine Tasse mit aufgedrucktem Foto fällt mit entsprechender Botschaft sicher auf, und schon die Tassenform könne Akzente setzen: „Nie mehr den Löffel vergessen kann der Beschenkte mit einer Tasse, bei der das Besteck im Henkel seinen Platz findet.“ Alles andere als Standard sei auch ein Duftkalender, der jeden Monat mit einer neuen Überraschung für die Sinne aufwartet.

Unterschied­li­che Ge­schen­ke für di­ver­se Kun­den­gruppen

Konventionelle Ideen für Werbegeschenke können also genau das Richtige sein. Allerdings muss das Konzept gut durchdacht werden, damit es zum Unternehmen passt und sich punktgenau umsetzen lässt. Will sagen: Der Kugelschreiber als Streuartikel für die Messe kann durchaus richtig sein. Er sollte aber erstens das Firmenlogo oder eine bestimmte Botschaft eindeutig transportieren, ohne aufdringlich zu wirken. Zweitens von guter Qualität sein, denn nichts ärgert Empfänger mehr als Werbegeschenke, die nach wenigen Einsätzen kaputtgehen. So etwas beschädigt auch das Image des Unternehmens, von dem das Give-away stammt. Drittens sollte das Produkt nachhaltig sein. Im Fall des Kugelschreibers würde sich beispielsweise anbieten, die Mine in eine Papphülle zu stecken statt in eine Plastikröhre. Mit diesem Ansatz lässt sich quasi wie mit einer Checkliste jede Idee für Werbegeschenke darauf prüfen, ob sie funktioniert. Noch besser ist natürlich eine individuelle Mischung aus Produkt und Botschaft nach folgenden Prinzipien.

Top-Ten-Firmengeschenke

So erzie­len Give­-aways höchst­mög­li­che Auf­merksamkeit

Sympathieträger etablieren: Präsentieren Sie Ihr Unternehmen überraschend und sympathisch. Die Romold GmbH im Surheim produziert Kunststoffschächte zur Wasserentsorgung – und spielt bei Werbepräsenten mit dem Image der „Kanalratte“. Ein Stofftier in den Hausfarben Schwarz-Grün mit großen Knopfaugen und hängenden Barthaaren dient als Maskottchen und Vorlage für Werbemittel. Selbst Geschäftspartner des Unternehmens tragen gerne Krawatten mit der Ratte.

Produktdetails präsentieren: Verwenden Sie Teile aus der Fertigung für pfiffige Werbegeschenke. Intel hat früher Teile aus dem Ausschuss der Pentium-Chip-Produktion in Acryl-Schlüsselanhänger eingebettet,
heute von Fans gesuchte Sammlerobjekte. Das gilt auch für Briefbeschwerer aus dem für Audi typischen Aluminium, ein Werbemittel für bestimmte Modellreihen.

Botschaft formulieren: Nutzen Sie anlässlich eines speziellen Kundenkontakts besondere Werbegeschenke. Nach Reklamationen könnte eine Stoff-Hexe mit der Botschaft „Die Fehlerhexe, die als Ursache gefunden wurde“ Sympathie wecken. So passend wie praktisch wäre ein mit Firmenlogo versehener Schirm, überreicht mit der Zusage: „Wir lassen Sie bei Reklamationen nicht im Regen stehen“.

Die Über­ga­be der Wer­be­­ar­ti­kel planen

Beeinflusst werden Ideen für Werbegeschenke nicht nur vom Produkt und der Zielgruppe, sondern auch vom konkreten Anlass des Einsatzes. Diese drei Aspekte sollten aufeinander abgestimmt sein.

Anlass: Zum Einsatz kommen Werbegeschenke unter verschiedenen Rahmenbedingungen. Etwa bei öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Konferenzen, gesponsorten Events. Oder bei individuellen Gesprächen zur Beratung sowie am Point-of-Sale. Das Präsent sollte mit Botschaft und Wertigkeit zum Anlass passen. Reichen bei einem normalen Messestand vielleicht noch kleine Artikel zur allgemeinen Erinnerung, darf das Give-away beim imposanten Auftritt bei einer Leitfachmesse gerne etwas größer sein. Bekommt ein Interessent beim Erstkontakt nur den einfachen Kugelschreiber, sollte es bei einem Stammkunden nach dem Beratungsgespräch vielleicht ein hochwertigerer Füllfederhalter sein. Hier ist ein gewisses Fingerspitzengefühl beim Planen erforderlich, um die richtige Balance aus zu billig/zu teuer und unpersönlich/zu persönlich zu finden.

Besser per­sön­li­ches An­schrei­ben als Gra­vur auf Füller

Situation: Wird das Präsent bei einer Großveranstaltung genutzt, im persönlichen Kontakt oder verschickt? Die Wirkung des Präsents hängt daran, ob die Art der Übergabe zur Situation passt. Am besten ist die persönliche Übergabe, etwa beim Kundenbesuch oder einer Messe. Ein netter Smalltalk verleiht dann dem Give-away eine besondere Note. Beim Postversand ist zu klären, wie eine individuelle Note bei der Verpackung oder ein persönliches Anschreiben die Wirkung verstärkt. Lieblos eingetütete Sendungen mit Standardanschreiben kommen selten gut an.

Personalisierung: Grundsätzlich lassen sich Werbegeschenke individuell auf den Empfänger abstimmen, etwa durch die Gravur seines Namens auf einen Füllfederhalter. Allerdings sollte gut überlegt werden, wann das sinnvoll ist. Ein persönliches Anschreiben – bei Postsendungen – wirkt immer und wird nicht weitergegeben. Ein auf ihn individualisiertes Präsent kann der Empfänger nicht einfach jemand anderem vermachen, falls er es nicht verwenden will. Dann landet das Werbegeschenk eventuell in einer Schublade und entfaltet nirgends seine Wirkung.

Steuerregeln für Wer­be­ge­schen­ke beachten

Die eigenen Kosten als Betriebsausgaben ansetzen und dem Geschäftspartner ersparen, dass er ein Präsent als geldwerten Vorteil versteuern muss: Diese Ziele gehören zum steuerrechtlichen Kern einer Geschenkstrategie. Hier sollte kein Firmenchef ohne Rücksprache mit dem Steuerberater handeln, weil sich die gesetzlichen Vorgaben immer mal wieder ändern. Oder weil Gerichtsurteile zu einer veränderten Auslegung der Paragrafen führen.

Steuerlich absetzbar sind Präsente an einen Kunden oder Geschäftspartner, deren Wert den Betrag von 35 Euro netto nicht übersteigt. Mehrere Zuwendungen innerhalb eines Jahres werden addiert und dürfen die Obergrenze nicht überschreiten. Damit der Empfänger auf diese „Einnahmen“ keine Steuern schuldet, sollte der Schenkende eine Pauschalsteuer von 30 Prozent ans Finanzamt abführen. Die Übernahme der Pauschalsteuer wird nicht als weiteres steuerlich relevantes Präsent gewertet.

Als Entnahme aus dem Betriebsvermögen gelten Präsente mit einem Wert von über 35 Euro, sie lassen sich nicht als Betriebsausgabe absetzen und sind vom Unternehmer als Gewinn zu versteuern.

Pauschal­steuer für den Emp­fän­ger über­nehmen

Ohne Wertgrenze verschenken lassen sich Präsente, die der Geschäftspartner ausschließlich für betriebliche Zwecke einsetzen kann. Wer einem Kunden etwa ein Computerprogramm spendiert, das nur für berufliche Tätigkeiten nutzbar ist, kann über 35 Euro ausgeben.

Eine Dokumentation ist erforderlich, um die Anerkennung von Geschenken im Wert von bis zu 35 Euro als Betriebsausgaben beim Finanzamt durchzubringen. Hierfür muss eine Liste über die jeweiligen Empfänger geführt werden. Ausnahmen greifen nur für sogenannte Streuartikel mit einem Wert von unter zehn Euro pro Stück, beispielsweise Kugelschreiber oder USB-Sticks. Solche Zuwendungen müssen weder der Schenkende noch der Empfänger versteuern, weil sie nicht als geldwerter Vorteil gelten.

Steuerberater-Tipps machen eine Geschenkstrategie rechtlich wasserdicht. Der Steuerberater sorgt dafür, dass die steuerlichen Details beachtet werden. So gelten etwa besondere Regeln für Präsente an Empfänger im Ausland. Deshalb ist es empfehlenswert, sich regelmäßig mit Experten auszutauschen. Ohne diese Rücksprache könnten selbst die besten Ideen für Werbegeschenke nach hinten losgehen.

Bei Werbe­­prä­sen­ten an Compliance denken

Meistens sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass ein Werbeschenk übertrieben ist: Das Set neuer Golfschläger als Geburtstagsgeschenk für den Leiter Einkauf eines Großkunden lässt sich bestimmt nicht als Kleinigkeit abtun. Manchmal allerdings geht es bei der Einschätzung von Wertigkeit, Übergabesituation oder den Formulierungen im Begleitbrief um Nuancen. Gerade wenn unkonventionelle Ideen für Werbegeschenke mit Pfiff dazu führen, dass ein Präsent wirklich ungewöhnlich ist. Oder wenn ein Geschenk vordergründig keinen hohen Wert hat, ideell aber unbezahlbar ist: Ein Sport- oder Konzertticket etwa kann immateriell viel mehr wert sein als die aufgedruckten 30 Euro, falls die begehrte Veranstaltung seit Monaten ausverkauft ist. Sprechen Sie deshalb regelmäßig mit Ihrem Anwalt über neue Entwicklungen beim Thema Compliance. Und klären Sie auch Ihre Mitarbeiter über die Tücken des Themas auf – am besten im Rahmen einer Compliance-Strategie für Werbegeschenke

Präsent-Richt­li­nien an­de­rer Be­trie­be einhalten

Kein Compliance-Verstoß: Wollen Sie Angestellte eines Unternehmens mit einer kleinen Aufmerksamkeit bedenken, müssen Sie sich über die Compliance-Richtlinien des Arbeitgebers informieren. In vielen Konzernen gelten Limits, die sich an der 35-Euro-Grenze orientieren, bis zu der Geschenke als Betriebsausgabe absetzbar sind. Manche Behörden bleiben im Kampf gegen Korruption darunter, in München etwa mit einem Höchstbetrag von 25 Euro. Oder es dürfen, etwa bei Cewe, gar keine Präsente angenommen werden.

Kein Luxus: Präsente sollten auch ohne Compliance-Richtlinien im Rahmen bleiben. Das gilt insbesondere, wenn der eigene Chef ein Geschenk bekommen soll. Und bei Geschenken für Geschäftspartner gilt das, um jedweden Verdacht der Korruption oder Bestechung auszuschließen. Denn man weiß ja nie, wo der Geschäftspartner später mal arbeitet. Unerwartete Umstände können zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen führen, wenn sich etwa der Verdacht einer Vorteilsnahme konstruieren lässt. Spätestens seit der frühere EnBW-Vorstandschef Utz Claassen vor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland sieben Politiker mit WM-Tickets bedachte und ein Verfahren wegen möglicher Korruption folgte, sind auch Bundesliga-Logen sowie Hospitality-Pakete ein heißes Thema.

Mit Werbe­ge­schen­ken kei­nen Druck aufbauen

Keine Forderung: Natürlich dürfen Präsente mit einer persönlichen Botschaft kommen. Die sollte aber allgemein und neutral formuliert sein. Und das Geschenk nicht mit einer Forderung verbinden, die über den Wunsch auf weitere oder künftige gute Zusammenarbeit hinausgeht. Selbst wenn dies rechtlich keine Folgen hätte, wäre es ein Zeichen von schlechtem Stil.

Kein Druck: Eine besondere Gratwanderung ist das Nachfassen nach Geschäftsterminen, wenn man Kontakte vertiefen oder intensiver über eine Zusammenarbeit reden will. Eine Nachfrage, ob das Geschenk gefallen hat, sollte keinesfalls als Erinnerung erscheinen, dass es jetzt Zeit für einen Auftrag ist. Auch hier gilt: Das mag nicht juristisch problematisch sein, aber es wirft ein schlechtes Licht auf den Schenkenden.

Umfassende Klarheit: Integraler Bestandteil jeder Geschenkstrategie ist der regelmäßige Austausch mit dem Anwalt, ob die gewählten Präsente oder Formulierungen noch in Ordnung sind. Neue Urteile oder auch veränderte Richtlinien in großen Unternehmen könnten zu einem Überdenken der Strategie zwingen.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Gewerbesteuer ist eine ganz besondere Herausforderung https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/01/20/gewerbesteuer-ist-eine-ganz-besondere-herausforderung/ Mon, 20 Jan 2020 08:59:14 +0000

Die Gewerbesteuer ver­langt Un­ter­neh­mern mehr ab, als die meisten an­de­ren Steu­ern: Wis­sen, Ver­ständ­nis und na­tür­lich Geld. Be­steu­ert wer­den selbst Aus­ga­ben. Nur mit dem Steu­er­be­ra­ter las­sen sich hier trag­fä­hige Stra­te­gien zum Steu­er­spa­ren erarbeiten.

Text: Midia Nuri


Befassen sich Unternehmer erstmals mit der Gewerbesteuer, kommen sie aus dem Staunen oft gar nicht mehr heraus. Denn es geht um für den Bereich Steuerrecht zunächst überraschend scheinende Themen. Hierzu gehört etwa eine sogenannte Infektionsgefahr oder auch die Besteuerung von Betriebsausgaben – also nicht bloß vom Ertrag. Selbst Freiberuflern droht bei der Gewerbesteuer die eine oder andere Falle. Daher gehört das Thema auch für sie schon ab der Gründung auf die Beobachtungsliste der möglicherweise relevanten Steuerfragen. Jeder Unternehmer sollte seinen Steuerberater hin und wieder auf die Gewerbesteuer ansprechen und sich auf den neuesten Stand bringen lassen. Das gilt besonders für jene, die sich eigentlich gar nicht davon betroffen fühlen beziehungsweise bisher keine gezahlt haben. Manchmal drohen auch ihnen Risiken, denen sie aber mithilfe des Steuerberaters meistens ausweichen können. Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmer eine ungeahnte Herausforderung.

Gewerbesteuer ist ei­ne wachsen­de Belastung

Wichtige unternehmerische Entscheidungen allein wegen steuerlicher Details zu treffen, ist selten klug. Das war hier schon zu lesen. Bei der Gewerbesteuer liegt der Fall anders. Unter Experten grundsätzlich unumstritten ist: Die Gewerbesteuer rechtfertigt Entscheidungen über Ansiedlung oder Umzug einer Firma. Das gilt mit Blick auf einen vorübergehenden Steuernachlass für die Standortwahl. Und für den kommunenspezifischen Hebesatz der Gemeinde, aus der sich die Gewerbesteuerbelastung später errechnet. Die Gewerbesteuer gehört selbstverständlich zur Standortanalyse. Natürlich ist Rücksprache mit dem Steuerberater vor Entscheidungen von großer Tragweite essenziell. Aber Standortveränderungen können sinnvoll sein. Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 eine Herausforderung, nicht nur für Kapitalgesellschaften. Deren Anteil an der Steuerbelastung stieg bei einem Hebesatz von 400 auf 46,9 Prozent – von 43,1 Prozent. Während sie bei einem Hebesatz von 200 nur 30 Prozent der gesamten Steuerbelastung ausmacht, fällt sie bei einem gemeindespezifischen Hebesatz von 490 mit 52 Prozent ins Gewicht, so die IHK Gießen-Friedberg.

Auf Be­triebs­aus­ga­ben fällt Ge­wer­be­steuer an

Und das ist längst nicht alles. Die Gewerbesteuer birgt weitere Herausforderungen. So mancher Firmenchef ahnt kaum, dass sie nicht nur auf den Gewinn fällig ist, sondern möglicherweise auch auf einige Betriebsausgaben. Klingt komisch, ist aber eine Tatsache. Das Zauberwort lautet „Hinzurechnungen“. Kurz erklärt: Unternehmer ermitteln ganz normal ihren Gewinn. Und müssen dann für die Gewerbesteuererklärung rechnerisch einige zuvor abgezogene Betriebsausgaben wieder aufschlagen. Das gilt unter anderem für

• Entgelte für Schulden (alle Arten von Zinsaufwendungen),
• Entgelte für Renten und dauernde Lasten einschließlich Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen an Arbeitnehmer,
• Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters,
• 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
• 50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Konzessionen und Lizenzen).

Der Steuerberater kennt die Freibeträge und weiß die Last durch Gestaltung zu lindern.

Hinzu­rech­nung bei Gewerbesteuer bleibt rech­tens

Diese Besteuerung eigentlich steuermindernder Ausgaben sorgt schon länger für Ärger. Das Hamburger Finanzgericht legte wegen der grundlegenden Bedeutung für Unternehmen diese Frage vor Jahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Dies lehnte die Vorlage jedoch ab. Der Bundesfinanzhof hielt dann 2018 im Fall eines Hotelbetreibers mit hohen Kosten für Miet- und Pachtzahlungen sowie Lizenzgebühren – allesamt gewerbesteuerpflichtig – eine Vorlage beim obersten Gericht nicht für nötig, womit es bei der Hinzurechnung bleibt. Immerhin: Kleinere Unternehmen betrifft diese Herausforderung bei der Gewerbesteuer oft nicht. Die Hinzurechnung erfolgt anteilig und nur, wenn ein Freibetrag von 100.000 Euro überschritten wird. Doch generell stieg auch ihre Gewerbesteuerlast. Beispielsweise dadurch, dass die Gewerbesteuer nicht mehr – wie früher einmal – als Betriebsausgabe bei der Körperschaftssteuererklärung zählt. Was ebenfalls bereits höchstrichterlich für verfassungsgemäß befunden wurde.

Auch für Frei­be­ruf­ler ist Ge­wer­be­steu­er ein Thema

Also bleibt Unternehmern nur, jeden legalen Weg zu beschreiten, auf dem sich die Gewerbesteuer umgehen lässt. Allerdings ist es für viele schon eine Herausforderung, überhaupt zu erkennen, dass hier Handlungsbedarf besteht – gerade für eigentlich gewerbesteuerunverdächtige Freiberufler. Die können beispielsweise durch zusätzliche gewerbliche Umsätze oder zu viele Angestellte in die Gewerbesteuerpflicht rutschen. Wegen einer möglichen Abfärbung von Teilumsätzen auf die gesamten Einnahmen – Steuerrechtsexperten sprechen von „Infektion“ – gehört das Thema Gewerbesteuer regelmäßig ins Gespräch mit dem Steuerberater. Mit ihm lässt sich die Infektionsgefahr rechtzeitig erkennen und so eine Ansteckung vermeiden, damit nicht alle Einnahmen unter die Gewerbesteuerpflicht fallen.

Mit etwas Nach­denken lässt sich die Be­last­ung senken

Manche Gewerbetreibende können auch mit etwas organisatorischem Geschick ihre Gewerbesteuerlast senken – nämlich durch eine Betriebsaufspaltung. Unternehmer mit mehreren Standbeinen können rechtlich voneinander unabhängige Einheiten schaffen und so den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften mehrmals nutzen. Das spart Gewerbesteuer. Gerade bei kleinen Unternehmen ist das aber keine ganz einfache Lösung. Der Steuerberater sollte dabei eng eingebunden sein. Denn damit diese durchaus legale Strategie auch wirklich greift, muss der Firmenchef seine Betriebe klar sowie effektiv voneinander trennen. Und natürlich prüfungssicher – auch wenn er letztlich alles allein oder mit ein bis zwei Mitarbeitern stemmt. Die Heraus­forderungen rund um die Gewerbesteuer sind also wirklich zahlreich und vielfältig.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Beim Einrichten einer Telko kommt es auf die De­tails an https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/01/14/beim-einrichten-einer-telko-kommt-es-auf-die-details-an/ Tue, 14 Jan 2020 10:58:36 +0000

Tele­fon- und Vi­deo­kon­fe­ren­zen spa­ren Zeit und Geld. Wer eine Tel­ko ein­rich­ten will, muss sich aber mit der Tech­nik ver­traut machen, um Pan­nen zu ver­mei­den. Nur dann kön­nen vir­tu­el­le Mee­tings oder Prä­sen­ta­tio­nen die Zahl der lang­wieri­gen und teu­ren Dienst­rei­sen nach­hal­tig re­duzieren.

Text: Midia Nuri


Moderne Technik erleichtert Unternehmern in vielen Bereichen das Leben. Von besonders großem Vorteil sind virtuelle Konferenzen, Besprechungen oder Präsentationen. Statt jeden in einem Projekt engagierten Mitarbeiter zum Meeting anreisen zu lassen, organisiert der Firmenchef einfach eine Video- oder Telefonkonferenz. Dann können alle, die gebraucht werden, bequem aus ihrem Büro, aus dem Homeoffice oder von unterwegs teilnehmen. Nach dem ersten persönlichen Kennenlernen klappt das auch mit Geschäftspartnern – etwa, wenn technische Details oder Zeitpläne zu besprechen sind. Die Beteiligten sparen sich damit Zeit und Kosten für die An- und Abreise. Zudem verkürzen virtuelle Konferenzen meistens die Dauer der Besprechung. Man tauscht sich konzentrierter aus und hält sich weder mit Smalltalk noch wiederholten Zigarettenpausen auf. Diese Art der Besprechung ist also in vielerlei Hinsicht effizienter. Ob der Unternehmer dabei eher eine Telefonkonferenz oder eine Videokonferenz bevorzugt, ist letztlich Geschmacksache. Wichtig dagegen ist: Der Organisator muss die Telko richtig einrichten.

Per Col­la­bora­tion-Tool lässt sich eine Telko gut einrichten

Die Ideallösung gerade mit Blick auf das Einrichten einer Telko oder Videokonferenz ist eine Telefonanlage mit einem sogenannten Collaboration-Tool. Mithilfe so einer Software können Anwender an verschiedenen Standorten parallel an einem Projekt oder Thema arbeiten. Sie schauen sich dabei buchstäblich über die Schulter: Jeder kann online auf Dokumente zugreifen und Änderungen eingeben, die für alle anderen sofort nachvollziehbar sind. Mit einer eingebauten Videokonferenzschaltung können sich die Konferenzteilnehmer sogar sehen. Zwei Stunden Videokonferenz statt ein halbes Dutzend Projektmitarbeiter durch die Lande fahren zu lassen – eine schöne Ersparnis. Selbst wenn man neben den Kosten für die Technik auch den Aufwand für Einführung und Schulung berücksichtigt. Natürlich sollten Unternehmer hierbei stets Datensicherheit und Datenschutz sicherstellen. Da ist bestimmt die ein oder andere Frage mit einem Anwalt zu besprechen, am besten einem Experten für IT-Recht.

Mit in­te­grier­ten Lö­sun­gen ist eine Tel­ko be­son­ders bequem

Inzwischen gibt es zahlreiche technische Lösungen für Telefonkonferenzen. Die Investition in eine eigene Telefonanlage mit den entsprechenden Möglichkeiten kann sich auch für kleinere Unternehmen lohnen. Das ist mit Blick auf Abhörsicherheit insbesondere dann sinnvoll, wenn Projektbeteiligte oft sensible technische oder finanzielle Aspekte eines Vorhabens besprechen. Ob sich Kauf oder Leasing lohnt, dazu sollten Firmenchefs ihren Steuerberater fragen. Eine Telko einrichten ist mit diesen Lösungen praktisch ein Kinderspiel. Aber Unternehmer können sich dem Thema auch nähern, ohne eine spezielle Telefonanlage anzuschaffen. Entsprechende Dienste müssen nicht zwingend in die Hardware integriert sein. Bekannt – und für jedermann leicht nutzbar – sind auch Dienste wie Skype oder Facetime. Telefonisch lassen sich Ansprechpartner außerdem etwa per Smartphone einfach zusammenschalten – nur bei vielen Gesprächspartnern kann das manchmal etwas unpraktisch sein, weil die Gesprächspartner angerufen werden müssen – anstatt sich einzuwählen.

Beim Einrichten einer Telko auf die Tücken der Tech­nik achten

Als Alternative bietet sich der Telkoservice eines Festnetzbetreibers oder speziellen Dienstleisters an. Die Telekommunikationsunternehmen bieten ihren Kunden für wenig Geld eine zentrale Einwahlnummer für Telefonkonferenzen. Auch für den regelmäßigen telefonischen Austausch gibt es viele interessante Angebote bis hin zu Flatrates, etwa von der Telekom. Ihre Einfachheit macht Telkos so bestechend.
Bleibt nur noch, die Tücken der Technik zu umgehen. Man sollte sich Funktionen, Besonderheiten und Einschränkungen der Telefonkonferenz-Tools genau ansehen, bevor man das erste Mal ein virtuelles Treffen veranstaltet. Wichtig ist etwa, beim Einrichten einer Telko über einen Telekommunikationsanbieter das Meeting nicht zu kurz anzusetzen. Sonst fliegen alle Gesprächspartner unversehens mitten in der Telko aus der Leitung und der Verantwortliche muss schnell eine neue Schalte organisieren. Es gibt also so manches überraschende Detail zu beachten. Aber wer sich die Mühe macht, spart mit Videokonferenz oder Telko einiges an Zeit und Aufwand.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Zeit­er­fas­sung per App für ef­fiziente Un­ter­neh­mens­füh­rung https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2020/01/09/zeiterfassung-per-app-fuer-effiziente-unternehmensfuehrung/ Thu, 09 Jan 2020 08:27:23 +0000

Mit gutem Grund gibt es so vie­le Apps zur Zeit­er­fas­sung. Un­ter­neh­mer kön­nen da­mit ih­re per­sön­li­che Zeit­ein­tei­lung op­ti­mie­ren und Pro­jek­te bes­ser ab­rech­nen. Auch die Ar­beits­stun­den der Mit­ar­bei­ter las­sen sich so do­ku­men­tie­ren – und das
könn­te nach dem neu­en EuGH-Ur­teil bald so­gar zur Pflicht werden.

Text: Frank Wiercks


Die EU-Gurkenverordnung gilt als Lachnummer schlechthin und Beleg für Überregulierung durch die Europäische Kommission. Allerdings meinen viele in der Wirtschaft, die Vorgaben zur Krümmung von Salatgurken seien besser als ihr Ruf. Schließlich ermöglichen sie Logistik- und damit Kostenvorteile. Deshalb sehen Gurken weiterhin genormt aus, obwohl die Verordnung lange Geschichte ist. Es kommt immer darauf an, was man daraus macht. Insofern stellt sich die Frage, wie einmal die EU-Arbeitszeitrichtlinie beurteilt wird – vor allem aus Unternehmersicht. Die EU-Vorgabe zum Schutz von Arbeitnehmern setzt Leitplanken für humanes Arbeiten. Es geht um Ruhepausen, bezahlten Urlaub, Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit. Alles wichtige Themen. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte die Richtlinie jetzt aber zum Bürokratiemonster mutieren. Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ausnahmslos aller Beschäftigten erfassen müssen. Nun sind die nationalen Gesetze anzupassen. Und jeder Firmenchef braucht bald entsprechende organisatorische oder technische Maßnahmen – etwa eine Zeiterfassung per App.

EU könnte Zeit­er­fas­sung für al­le Be­schäf­tig­ten vorschreiben

Bislang gilt für Unternehmer keine generelle Pflicht zur Zeiterfassung für eine Übersicht über geleistete Stunden. Es gibt gesetzlich geregelte Sonderfälle und betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen. Etwa Zeiterfassung vor dem Hintergrund von Mindestlohngesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und geringfügiger Beschäftigung. Oder Zeit­erfassung von Lenkzeiten bei Berufskraftfahrern. Beim Mindestlohn reicht die Bandbreite der Arbeitshilfen vom Papiervordruck im Internet bis „einfach erfasst“ – einer App zur Zeiterfassung vom Bundesarbeitsministerium. Unternehmer mit Weitblick nutzen aber professionelle Programme der Personalwirtschaft, die der Lohnbuchhaltung revisionssichere Daten bereitstellen. Gesetzlich vorgeschrieben ist auch eine Erfassung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden. Hier kann der Chef entsprechende IT-Systeme anschaffen. Oder er überlässt den Mitarbeitern die Zeiterfassung – etwa per App. Dass aber jeder, vom Lehrling bis zum angestellten Geschäftsführer, tagtäglich stempelt? Eigentlich unvorstellbar und wohl ein enormer bürokratischer Aufwand. Da die Pflicht aber nun droht, sollten Firmenchefs sich bei dem Thema vom Anwalt oder Steuerberater laufend informieren lassen. So können sie rasch reagieren.

Zeiterfassung per App macht Un­ter­neh­mens­füh­rung effizienter

Unabhängig vom EuGH-Urteil sind Unternehmer aber generell gut beraten, sich mit aktuellen technischen Trends bei der Zeit­erfassung zu beschäftigen. Das Thema ist ein wichtiger Aspekt etwa bei der Digitalisierung, die mehr Arbeit im Homeoffice möglich macht. Denn nicht jeder Unternehmer, der seine Beschäftigen zu Hause arbeiten lässt, findet automatisch die Variante „Vertrauensarbeitszeit“ gut. Viele Firmenchefs legen weiterhin Wert auf nachvollziehbar dokumentierte Auflistungen der Arbeitsstunden. Zudem ist dies auch eine Frage der effizienteren Unternehmensführung beziehungsweise Projektabrechnung. Wer moderne Systeme zur Zeiterfassung nutzt, kann beispielsweise Einsätze seiner Mitarbeiter besser planen und Leistungen rund um Aufträge besser in Zahlen fassen. Daher sollten sich nicht nur per se software-affine Unternehmer aus der IT-Branche mit dem Thema beschäftigen, sondern auch Handwerker oder Dienstleister. Welche Vorteile der Einsatz etwa entsprechender Apps für das Smartphone bietet, zeigt unter anderem der „Leitfaden mobile Zeiterfassung in KMU“ des Bundeswirtschaftsministeriums am Beispiel eines Malers.

Eigene Zeit­pla­nung mit Zeit­er­fas­sung via App verbessern

Zeiterfassung per App ist aber nicht nur ein Thema mit Blick auf die Angestellten, sondern auch für den Unternehmer selbst. Vor allem für Freiberufler und Selbstständige, darüber hinaus aber für jeden Firmenchef lohnt es sich, seine gearbeiteten Stunden einem Projekt zuzuweisen. Das erleichtert nicht nur die Kalkulation und Abrechnung, sondern hilft auch, das persönliche Zeitmanagement zu verbessern. Es gibt zahlreiche Lösungen für die verschiedenen Mobilgeräte und Betriebssysteme, die in der Regel via Cloud laufen. Wer sich dafür entscheidet, sollte daher nicht nur auf die Kosten, sondern auch auf die Bedingungen bei Datenschutz sowie Datensicherheit achten. Und – wenn er plant, Apps zur Zeiterfassung für seine Mitarbeiter einzusetzen – daran denken, dass solche Maßnahmen der Mitbestimmung unterliegen. Ob mit oder ohne Betriebsrat: Jeder Unternehmer sollte für seinen individuellen Fall mit einem Anwalt besprechen, wie er beim Einführen von Systemen zur Zeiterfassung und ‑auswertung vorgeht.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Das Arbeitszeitkonto – sinn­voll auch in klei­nen Betrieben https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2019/12/16/das-arbeitszeitkonto-sinnvoll-auch-in-kleinen-betrieben/ Mon, 16 Dec 2019 11:28:55 +0000

Ein Arbeitszeitkonto kann vie­len Zwe­cken die­nen, vom Er­fas­sen der Gleit­zeit bis zum Aus­gleich von Win­ter­ar­beits­lo­sig­keit – wenn es sorg­fäl­tig ge­plant wur­de. An­walt und Steu­er­be­ra­ter müs­sen prü­fen, ob Kon­zept und Um­set­zung den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben folgen.

Text: Midia Nuri


Stempeln klingt nach längst vergangenen Industrietagen. Nachvollziehbar, dass „Legal Tribune Online“ kürzlich besorgt fragte: „Kommt die Stechuhr für alle?“ Anlass war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zeiterfassung. Damit verpflichteten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Für viele Unternehmen wäre das aber gar nichts Neues. Zumindest Überstunden sind schon nach deutschem Arbeitszeitrecht generell zu erfassen. Zudem fordert das Mindestlohngesetz die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – es sei denn, der Beschäftigte verdient brutto über 2.958 Euro oder 2.000 Euro verstetigt im Schnitt. Es gibt also schon weitreichende Vorgaben zu diesem Thema. Vielleicht stellt sich also eigentlich eher die Frage: Warum nicht gleich ein Arbeitszeitkonto für jeden Mitarbeiter?

Das Arbeits­zeit­kon­to ist bei Mit­ar­bei­tern beliebt

Die Vorteile liegen auf der Hand. Bei den zahlreichen Aufzeichnungspflichten sowie oft gewährten flexiblen Arbeitszeiten drängt sich ein Arbeitszeitkonto als Lösung auf, um geleistete Stunden zu dokumentieren. Jeder zweite Arbeitnehmer hat laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schon eins. Seit 1999 stieg der Anteil der Beschäftigten mit einem Arbeitszeitkonto von 35 auf 56 Prozent. Jeder dritte Betrieb bietet es seinen Mitarbeitern an – auch viele kleinere Unternehmen. In der Regel dient das Arbeitszeitkonto dem Ausgleich von Überstunden. Beschäftigte nutzen die Spielräume, um die Vereinbarkeit von Berufsleben und Privatleben zu verbessern, so die IAB-Studie. Minus- oder Überstunden müssen dabei in vier von zehn Unternehmen binnen eines halben oder eines ganzen Jahres ausgeglichen sein. Langzeitkonten finden sich eher selten. Ihr Anteil stagniert seit Jahren bei zwei Prozent. Dabei sind sie beliebt: 76 Prozent der Arbeitnehmer haben zugesagt, als der Chef ihnen ein Langzeitkonto anbot.

Auch klei­ne Be­trie­be pro­fi­tie­ren vom Ar­beits­zeitkonto

Eröffnen Betriebe ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu führen, ziehen zwischen 85 und 92 Prozent der Beschäftigten mit. Der höchste Anteil findet sich laut IAB-Studie in Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten. Gerade bei diesen kleinen Betrieben bietet jedoch überhaupt nur jeder vierte ein Arbeitszeitkonto an. Hier verpassen viele Firmenchefs also die Chance, mit diesem Instrument die Flexibilität und Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern. Bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten gibt es immerhin in jedem zweiten auch Arbeitszeitkonten. Der Anteil steigt laut IAB-Betriebspanel 2018 auf 81 Prozent bei Betrieben mit über 250 Beschäftigten. Die größeren Unternehmen profitieren also besonders von den Vorteilen: höhere Flexibilität für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer. Und größere Zufriedenheit bei den Mitarbeitern dank mehr Zeit für Familie, Sabbatical, Weiterbildung oder auch Vorruhestand. Dafür nehmen sie gerne ein paar Nachteile in Kauf – hier nennt das Wirtschaftsmagazin „impulse“ aus Unternehmersicht vor allem den Verwaltungsaufwand.

Sinnvoll bei Gleit­zeit, Sabba­ti­cal und Sai­son­geschäft

Das Arbeitszeitkonto ist kein Luxusthema für Betriebe mit Gleitzeit, Sabbaticals und sonstigem vermeintlich modernen Schnickschnack. Es ist auch für Firmenchefs in Branchen interessant, deren Probleme abseits der Balance-Fragen liegen. So können Bauunternehmer mit Arbeitszeitkonten etwa Probleme wie Winterarbeitslosigkeit für ihre Mitarbeiter besser auffangen. Die Sozialkasse Soka Bau weist auf diese Möglichkeit als Alternative zur winterbedingten Entlassung hin. Selbst für Minijobber sind Arbeitszeitkonten geeignet, betont die Minijobzentrale. Und sogar für Geschäftsführer – ihnen tut der strukturierte Ausgleich von Überstunden und der Abbau psychischer Überlastungen sicher ebenfalls gut. Aber Vorsicht: Legen Geschäftsführer für sich ein Arbeitszeitkonto zum Ausgleich an und bilden dafür Rückstellungen, wittert der Fiskus schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung. Zurecht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits urteilte. Hier ist deshalb mit dem Steuerberater zu klären, wie man am besten verfährt.

Vor dem Arbeits­zeit­kon­to kommt die Über­stun­denfrage

Schon mit Blick auf ihre Aufzeichnungspflichten sollten Unternehmer klar festlegen, was als Überstunde gilt und wie die Anordnung erfolgt. Mit Anwalt und Steuerberater sind hierzu vertragliche sowie steuerliche Fragen zu klären. Vor allem müssen klare und eindeutige Vorgaben im Arbeitsvertrag stehen. Nur so lassen sich Arbeitsstunden später rechtssicher notieren – egal ob auf einem Stundenzettel oder per App. Das hilft Unternehmern auch, Auseinandersetzungen um nicht entgoltene Stunden und deren Aufzeichnung zu vermeiden, etwa nach einer Kündigung. Beim Steuerberater sollten Unternehmer zudem Abrechnungsfragen klären – insbesondere, wenn Stunden in Folgejahre geschoben werden können oder Minusstunden auflaufen. Unabhängig vom Arbeitszeitkonto wirft Arbeitszeit also schon genug steuerliche und rechtliche Fragen auf.

Das Langfrist-Ar­beits­zeit­kon­to muss in­sol­venz­fest sein

Besonders wichtig: Mitarbeiter können ihrem Arbeitgeber per Arbeitszeitkonto nicht einfach Plusstunden aufdrücken. Und bei einem langfristig angelegten Arbeitszeitkonto sollten Unternehmer unbedingt mit Anwalt und Steuerberater klären, wie sie ihre finanziellen Pflichten gewährleisten. Das gilt auch für den Fall eines Arbeitgeberwechsels oder einer möglichen Insolvenz. Im Insolvenzfall gewährt das Insolvenzgeld lediglich Ersatz für Lohnansprüche der vergangenen drei Monate. Das vierte Sozialgesetzbuch verpflichtet Arbeitgeber daher, darüber hinausgehende Zeitguthaben ihrer Mitarbeiter auf Arbeitszeitkonten gegen Insolvenz abzusichern und insolvenzfeste Rücklagen dafür zu bilden. Zur Absicherung verpflichtet sind Arbeitgeber spätestens nach 27 Monaten Laufzeit des Zeitguthabens oder wenn es einen bestimmten Wert erreicht, informiert das nordrhein-westfälische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Gesetzliche und auch tarifliche Vorgaben müssen Unternehmer einhalten. Sie haben Vorrang vor individuellen Vereinbarungen, die dann als Nächstes Thema sein sollten.

So lassen sich Ar­beits­zeit­kon­ten fi­nan­ziell absichern

Für Langzeitarbeitszeitkonten ist Insolvenzsicherung gesetzlich Pflicht. Politiker und Experten empfehlen sie aber generell ab 150 vorgearbeiteten Stunden. Neben der nicht insolvenzsicheren Möglichkeit eines Sperrkontos haben Unternehmen drei Möglichkeiten:

• Anlagemodell: Hierbei werden liquide Mittel in verschiedene Geld- oder Vermögensanlagen ausgelagert. Vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters sichern diese Mittel eine Verpfändungsvereinbarung oder doppelseitige Treuhandvereinbarung.

• (Bank-)Bürgschaft: Ein Kredit- oder Versicherungsunternehmen übernimmt eine Bürgschaft in Höhe der abzusichernden Zeitguthaben gegen Gebühr (Avalprovision).

• Kautionsversicherung: Ein Versicherungsunternehmen übernimmt eine Bürgschaft in Höhe der abzusichernden Wertguthaben. Ein Teil der zu erwartenden Wertguthaben werden als Kaution bei der Versicherung hinterlegt. Das Unternehmen zahlt eine Versicherungsprämie.

Auch die Verpfändung von Unternehmenswerten ist möglich. Unternehmer sollten mit dem Anwalt die Rechtssicherheit und vertragliche Details der Absicherung besprechen sowie mit dem Steuerberater die steuerliche Gestaltung. Was die Zeiterfassung auch fürs Arbeitszeitkonto betrifft: Hier geht alles – von der App über den Stundenzettel bis zur guten alten Stechuhr an der Wand.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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Scheinselbstständigkeit sorgt wei­ter für viel Ver­un­sicherung https://www.hsp-steuerberater-berlin.de/2019/11/26/scheinselbststaendigkeit-sorgt-weiter-fuer-viel-verunsicherung/ Tue, 26 Nov 2019 10:27:52 +0000

Neue Urteile zur Schein­selbststän­dig­keit: Wich­tig sind et­wa Ein­glie­de­rung in be­trieb­li­che Ab­läu­fe oder Ho­no­rar­hö­he. Die De­tails muss aber ein An­walt be­wer­ten. Solo-Selb­ststän­di­ge und auch Auf­trag­ge­ber soll­ten sich re­gel­mä­ßig mit dem Ex­perten besprechen.

Text: Frank Wiercks


Die Verantwortlichen kommen und gehen, die Themen bleiben. Schon 2016 beackerte die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles das Problem der Scheinselbstständigkeit. Nicht gezielt, sondern bei der Reform des Werkvertragsrechts. Die ging insbesondere um Zeitarbeit, Leiharbeit und Werkverträge, aber irgendwie auch um die schwammige Definition von Scheinselbstständigkeit. Verbessert hat sich nichts. Nun beschäftigt sich ihr Nachfolger Hubertus Heil mit dem Thema. Nicht direkt, aber irgendwie im Zusammenhang mit der Frage, wie insbesondere Solo-Selbstständige besser sozial abzusichern sind. Er unterscheidet in gute und schlechte Selbständigkeit. Er plant ein vereinfachtes Statusfeststellungsverfahren, denn das derzeitige sorgt regelmäßig für negative Schlagzeilen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) soll so echte ScheinSelbstständige entlarven. Aber sie scheint bemüht, möglichst vielen Freiberuflern oder Solo-Selbstständigen eine Scheinselbstständigkeit zu attestieren. Vielleicht, damit mehr Geld in die Sozialkasse fließt? Egal. Hubertus Heil beantwortet die Frage des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), wie es beim Thema weitergeht, mit Verweis auf eine neue „Denkfabrik“.

Schwammige Kri­te­rien für Scheinselbstständigkeit

Die „Denkfabrik“ hat bislang noch keine neuen Ideen geliefert. Also bleibt die Unklarheit. Für Unternehmer ist das eine schlechte Nachricht. Sowohl für jene, die als Solo-Selbstständige oder Freiberufler arbeiten und damit Gefahr laufen, dass die DRV ihnen Scheinselbstständigkeit unterstellt. Wie auch für Firmenchefs, die viele Freiberufler beauftragen und fürchten müssen, dass bei einem davon plötzlich Scheinselbstständigkeit festgestellt wird, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Dann sind eventuell hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung fällig. Vor allem potenzielle Auftraggeber sollten deshalb weiter die Kriterien im Auge behalten, die im Ernstfall zur Begründung einer Scheinselbstständigkeit dienen. Immer noch gilt als Faustformel: Ein wirklich Selbstständiger Auftragnehmer

• betreibt eigenständige Kundenakquise,
• trägt das unternehmerische Risiko für seine Arbeit,
• übernimmt die Kosten der Arbeitsausführung,
• erfüllt seine Aufgaben weisungsunabhängig bei freier Zeiteinteilung,
• erhält bei Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit keine Ansage vom Auftraggeber und
• ist nicht unmittelbar in den Arbeitsablauf sowie die Organisation des Auftraggebers integriert.

Oft entschei­den Rich­ter über Scheinselbstständigkeit

Wer als Auftraggeber oder Auftragnehmer darauf achtet, dass Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis entsprechend verteilt sind, könnte sich sicher fühlen. Besser aber wäre es, mit Anwalt oder Steuerberater regelmäßig die Rahmenbedingungen der aktuellen Aufträge zu besprechen. Häufig bleibt ein breiter Interpretationsspielraum, ob im konkreten Fall nicht vielleicht doch Scheinselbstständigkeit vorliegen könnte. Hier können die Experten wertvolle Tipps geben, wie sich Vertragsgestaltung und praktische Zusammenarbeit verbessern ließen. Mit dem Ziel, dass bei einem jederzeit möglichen Statusfeststellungsverfahren das Ergebnis eindeutig „Selbstständige Tätigkeit“ lautet. Wobei nicht nur das Statusfeststellungsverfahren ein Risiko ist. Oft landen Streitfälle gleich vor dem Kadi. Und dann müssen Sozialrichter im Einzelfall entscheiden, ob es nun um eine echte oder eine nur scheinbare Selbständigkeit geht. Solange sich der Bundesarbeitsminister vor einer Beantwortung der Frage drückt, wie genau die Definition aussehen soll, bleibt das den Gerichten überlassen. Aktuelle Urteile sorgen für einen gewissen Erkenntnisgewinn, manchmal aber auch für mehr Verunsicherung.

Anpassung an Ab­läu­fe ist kei­ne Ein­glie­de­rung in Organisation

Wichtig ist insbesondere die Frage der Eingliederung in die Organisation. Laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist eine freiberufliche Content-Managerin für Social Media trotz regelmäßiger Anwesenheit im Betrieb nicht scheinselbständig. Rasche technische Veränderungen verlangten die aktuelle Präsenz des Zuständigen, auch wenn dieser selbstständig ist. Das Sozialgericht Stuttgart meint, Dozenten an Weiterbildungs­instituten seien bei weitergehender Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abhängig beschäftigt. Nicht aber bei jeder Anpassung an Betriebsabläufe. Der betreffende Dozent musste weder Verwaltungsaufgaben übernehmen noch Kollegen vertreten. Er konnte nicht für andere Kurse eingesetzt, seine Teilnahme an Veranstaltungen nicht angeordnet werden. Allein die Tatsache, dass Lehrpläne zu beachten sind, begründe keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange auf Basis allgemeiner Regelungen die Selbstständige Unterrichtsgestaltung erhalten bleibe. Ähnlich entschied in einem anderen Fall das Bundessozialgericht: Nur weil ein freiberuflicher Musiklehrer das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) beachtet, wird er nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter der Musikschule.

Ohne Unterneh­mer­ri­si­ko kei­ne Selbstständige Tätigkeit

Etwas anders sind konkrete Vorgaben vom Chef. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt einen Fußballtrainer für sozialversicherungspflichtig, der vom Vorstand ins Zusammenwirken vieler Personen eingebunden wurde und kein Unternehmerrisiko trug. Auch war er weisungsabhängig, der Verein konnte Leistungen durch Einzelangaben konkretisieren. Nachzahlung zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung: 15.000 Euro. Honorarkräfte im Pflegebereich von Krankenhäusern sind laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ebenfalls sozialversicherungspflichtig – zumindest, wenn sie in organisatorische Abläufe der Station eingegliedert sind und nach verbindlichen Dienst- und Schichtplänen sowie vom Arzt vorgegebenen Therapieplänen arbeiten. Die in diesem engen Rahmen gegenüber Angestellten etwas größeren Freiheiten seien keine weitgehende Weisungsfreiheit, die typisch für Selbstständige ist. Ähnliches gilt laut Landessozialgericht München beim Rundgangleiter eines Dokumentationszentrums. Er sei – unabhängig vom Vertrag über freie Mitarbeit – weisungsgebunden, in die Arbeitsorganisation eingebunden, ohne unternehmerisches Risiko. Und das Sozialgericht Dortmund hielt einen Taxifahrer für sozialversicherungspflichtig, der der Taxizentrale Miete für das genutzte Fahrzeug zahlte, aber ansonsten wie ein festangestellter Fahrer eingesetzt wurde.

Hohe Hono­ra­re spre­chen ge­gen Scheinselbstständigkeit

Auch zu den anderen Kriterien für die Feststellung von Scheinselbstständigkeit gibt es Urteile. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen Heilpraktiker zu Unrecht als scheinselbstständig abstempelte. Die Richter setzten das auf die Stunde heruntergebrochene Honorar in Relation zum Gehalt eines vergleichbaren Angestellten. Ihr Fazit: Ermöglichen relativ hohe Einnahmen einer Honorarkraft die Eigenvorsorge, sei dies ein gewichtiges Indiz für Selbständigkeit. Also ein Urteil im Sinn vor allem jener hoch qualifizierten Solo-Selbstständigen etwa in der IT-Branche, die gute Honorare durchsetzen können. Sie haben nicht das Gefühl, dass der Bundesarbeitsminister sie schützen muss. Aber wirklich sicheren Boden bieten gerichtliche Entscheidungen nicht. Schon das nächste Urteil kann aufgrund der schwammigen Kriterien für Scheinselbstständigkeit ganz anders ausfallen. Deshalb bleibt doch die regelmäßige Besprechung mit Steuerberater und Anwalt empfehlenswert.


Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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